Unsere Vereinssatzung


§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Renn- und Rallyegemeinschaft Strohgäu e.V.“

Er hat seinen Sitz in Asperg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigsburg eingetragen.


§ 2 Zweck


Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Motorsportfreunden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Insbesondere soll der Verein den aktiven Motorsport fördern, und der Allgemeinheit den Motorsport näherbringen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§ 3 Geschäftsjahr


Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.


§ 4 Mittel  

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver-wendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 5 Mitgliedschaft


Als Mitglieder können auf schriftlichen Antrag alle Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern.

Über jeden Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.

Dieser Entscheid ist endgültig. Er wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss gegenüber der Vorstandschaft mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.

Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Die Beschlussfassung ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen.

Gegen diesen Entscheid steht dem Betreffenden das Recht der Berufung bei der Mitgliederversammlung zu.

Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann entgültig.


Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.


Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den von der Vorstandschaft beschlossenen Bedingungen zu besuchen.

Alle Mitglieder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, sind wahl- und stimmberechtigt. Von dieser Regelung ausgenommen ist die Wahl des Fahrervertreters ( § 10, h).

Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge bis 31.03. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten



§ 7 Ehrenmitgliedschaft


Personen, die sich um den Motorsport oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.



§ 8 Verwaltungsorgane des Vereins


1. Mitgliederversammlung

2. Vorstandschaft


Die Verwaltungsorgane beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über alle Versammlungen der Organe ist eine Niederschrift vom Schriftführer anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muß.

Sie ist von  1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.



§ 9 Mitgliederversammlung  (Hauptversammlung)


Die Hauptversammlung findet jährlich mindestens einmal und zwar spätestens im Februar statt.

Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.


Die Vorstandschaft kann bei dringendem Bedürfnis Mitgliederversammlungen einberufen. Sie muß dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.

Für die Bekanntmachung gilt wie oben, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf fünf Tage abgekürzt werden .


Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende.

Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Punkte:


a) Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts


b) Die Entlastung der Vorstandschaft


c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge


d) Die Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer


e) Die Aufstellung und Änderung der Satzung


f) Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse der Vorstandschaft bezüglich Ausschluss von Mitgliedern


g) Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die die Vorstandschaft an die Mitgliederversammlung verwiesen hat.


h) Anschluß an bzw. Austritt aus einem Dachverband.


i) Mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann der Vorstandschaft das Misstrauen ausgesprochen werden.


Dieser Beschluß bedingt sofortige Neuwahlen der gesamten Vorstandschaft.


k) Die Auflösung des Vereins.



§ 10 Vorstandschaft


Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:


a) Vorsitzender ( Vorstand )


b) stellvertretender Vorsitzender


c) Kassier


d) Sportleiter


e) Schriftführer


f) Beisitzer (Touren und Freizeit)


g) Beisitzer (Presse)


h) Fahrervertreter (2. Sportleiter)


Der Fahrervertreter wird nur von den Mitgliedern gewählt, die aktiv Motorsport betreiben. Stimmberechtigt zur Wahl des Fahrervertreters sind alle an der Mitgliederversammlung anwesenden, aktiven Mitglieder.

Die Wahl des Fahrervertreters erfolgt jährlich.


Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch solange im Amt, bis sie wiedergewählt sind oder ein Nachfolger gewählt wurde.


Folgende Funktionen werden bei der Erstwahl auf ein Jahr gewählt: b), e), f) und h).


Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt.

Wenn kein Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.


Der Vorsitzende beruft die Vorstandschaft nach Bedarf ein. Sie muß einberufen werden, wenn dies mindestens zwei Vorstandschaftsmitglieder beantragen.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.


Die Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.



§ 11 Geschäftsführender Vorstand


Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.



§ 12 Kassenführung


Die Kassenführung erledigt der Kassier.

Der Kassier fertigt am Schluß jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.


Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, die Kassenprüfungen vorzunehmen.



§ 13 Satzungsänderungen


Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied gestellt werden.

Diese sind schriftlich, spätestens bis zum Ablauf des vor der Mitglieder-versammlung liegenden Kalenderjahres an den Vorsitzenden zu richten.


Dieser Antrag wird in der Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung unter Gegenüberstellung des bisherigen Satzungstextes bekannt gegeben. Eine Begründung kann dieser Gegenüberstellung folgen.

Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.



§ 14 Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur von einer, zu diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.



§ 15 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.


Der Verein „Renn- und Rallyegemeinschaft Strohgäu e.V.“ mit Sitz im Asperg, dessen Satzung  am 21. Januar 1983 errichtet ist, wurde am 09. Juni 1983 unter der Nr. 1040 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigsburg eingetragen.


Ludwigsburg, 09.Juni 1983

Amtsgericht -Vereinsregister

gez. Kinzler

Just.Ob.Insp.in